- Organisationsdelikte
- Organisationsdelikte,Straftaten, die in der Bildung, Fortführung oder Unterstützung verbotener (besonders verfassungsfeindliche) Vereinigungen bestehen (z. B. §§ 84-87, 129, 129 a StGB). Bisweilen wird auch die Bandenbildung (Bande) dazugerechnet. - Erstmals strafbar war die nach dem Londoner Abkommen vom 8. 8. 1945 und dem Kontrollratsgesetz Nummer 10 für strafbar erklärte Mitgliedschaft in einer vom Internationalen Militärtribunal für verbrecherisch erklärten Organisation; Voraussetzungen der Strafbarkeit: freiwilliger Beitritt und Kenntnis der verbrecherischen Ziele der Organisation. Das Urteil des Internationalen Militärtribunals vom 30. 9./1. 10. 1946 erklärte das Korps der politischen Leiter der NSDAP, die Gestapo, den SD und die SS zu verbrecherischen Organisationen. Nach dem Urteil liegt ein Organisationsdelikt nicht vor, wenn die Mitgliedschaft vor dem 1. 9. 1939 beendet wurde. (Kriegsverbrecherprozesse)
Universal-Lexikon. 2012.